Klassenelternschaft
§ 89
Klassenelternschaften
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse
(Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die
Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs.
1 sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als drei Vierteln von Volljährigen besucht werden.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal
im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine
Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der
Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es
verlangt.